Voraussichtlich noch im März tritt eine Verordnung in Kraft, die den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni verlängert. Dies betrifft den Mindestarbeitsausfall (10%) und den Verzicht auf negative Arbeitszeitkonten.
Für Betriebe, die dann noch bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit einführen (bisher 31.03.2021), gelten die erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021.