Zur Stimulierung der Wirtschaft nach in und nach der Corona-Krise und zur Förderung der Digitalisierung (Stichwort: “Homeoffice”) ist rückwirkend zum 1.1.2021 eine Sofortabschreibung der Anschaffungskosten für Computer-Hardware und Software möglich.
Dies gilt auch für Anschaffungen über 800,- Euro, der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bisher galt etwa für entsprechende Notebooks und PCs eine Abschreibungsdauer von drei Jahren.
Ein →BMF-Schreiben (PDF-Link) hierzu wurde am 26.02.2021 veröffentlicht.
Ergänzung: Im Abschnitt III., Absatz 6 des BMF-Schreibens heißt es zu entsprechenden Anschaffungen aus Vorjahren:
In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.