Die staatliche Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,- Euro ist als Ausgleich für gestiegene Energiekosten vorgesehen. Im September sollen Arbeitgeber diesen Betrag an die Arbeitnehmer auszahlen, die am 1. September mit den Steuerklassen I bis V beschäftigt sind, sowie an geringfügig/kurzfristig Beschäftigte im ersten bzw. einzigen Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitgeber finanzieren diese Auszahlungen, indem sie den entsprechenden Betrag bereits in der Lohnsteuer-Anmeldung für den August abziehen. So wird vermieden, dass Arbeitgeber mit erheblichen Beträgen in Vorleistung gehen müssen.
Nachteil: Bereits mit dem Monatsabschluss August sollte die Anzahl der am 1. September anspruchsberechtigten MA bekannt sein. Denn danach erfasste Aus- oder Eintritte erfordern eine Berichtigung der Lohnsteuer-Anmeldung für den August. (Bei vierteljährlicher LStA betrifft dies die Anmeldung für das 3. Quartal).
Die Auszahlung der EPP stellt Lohnabrechner und Softwarehersteller vor anspruchsvolle Aufgaben. Das XBA Personalwesen wird die Anwender dabei wie folgt unterstützen:
• Bis Mitte Juli wird ein Online-Update ausgeliefert, dass jeweils EPP-Lohnarten für steuerpflichtige Arbeitnehmer und für geringfügig Beschäftigte enthält.
• Mit dem Monatsabschluss Juli legt das XBA Personalwesen automatisch für alle zu dem Zeitpunkt voraussichtlich anspruchsberechtigten Arbeitnehmer die EPP-Lohnart als variablen Bezug im September an (Lohnart ‘EPP’, Betrag 300,- Euro).
• Im August werden vor dem Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldung ggf. erfasste Ein- und Austritte automatisch berücksichtigt, das heißt, ein EPP-Bezug wird angelegt bzw. gelöscht.
• Juli/August: Für geringfügig/kurzfristig Beschäftigte ist diese Automatik nicht möglich. Hier muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachweisen/bescheinigen, dass dies das erste oder einzige Beschäftigungsverhältnis ist. Dieser Nachweis ist in den Lohnunterlagen abzulegen. Für die anspruchsberechtigten Minijobber muss ein entsprechender variabler Bezug für den September (Lohnart ‘EPP_GfB’, Betrag 300,- Euro) noch vor dem Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldungen für August angelegt werden.
• Beim Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldung August kennt das XBA Personalwesen dann die (voraussichtliche) Anzahl der am 1. September anspruchsberechtigten Mitarbeiter und kürzt den LSt-Betrag dementsprechend.
• Falls danach doch noch Änderungen an den EPP-Bezügen vorgenommen werden, kann das XBA Personalwesen später (ausnahmsweise) für den August eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung erstellen.
• Die EPP wird über die variablen Bezüge mit der September-Abrechnung ausgezahlt.
Weitere Hinweise und Details zur EPP erhalten Sie mit den Versionsinfos zum Online-Update, in der Hilfefunktion sowie ggf. an dieser Stelle.