Corona: Stundung von Steuerzahlungen, SV-Beiträgen

Die Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie Umsatzsteuer können zinsfrei gestundet werden. Dies gilt für Unternehmen, die darlegen, dass sie unmittelbar von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind. Entsprechende Anträge können bis 31.12.2020 beim Finanzamt gestellt werden.
Außerdem sollen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden und Säumniszuschläge entfallen.

Die Vorauszahlungen für ESt und Körperschaftssteuer können angepasst werden. Gleiches gilt für den Messbetrag für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auch hier ist der Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Beachten Sie dazu das BMF-Schreiben vom 19.03.20.

Hinweis: Die Stundung gilt derzeit nicht für Lohnsteuer-Zahlungen des Arbeitgebers.

Ergänzung: Auch eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist möglich. Näheres hierzu in einem Maßnahmenpapier des GKV-Spitzenverbandes: 20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf