Änderungen des Flexirentengesetzes (seit 01.01.2017):
- Vollrentner vor Erreichen der Regelarbeitsgrenze sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
- Bestandsschutz: RV-frei bleibt jedoch ein weiterbeschäftigter Vollrentner, wenn die Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2017 begonnen hat und sofern er nicht auf die RV-Freiheit verzichtet (Personengruppe ‘119‘, bei Verzicht ‘120‘; siehe unten).
- Vollrentner ab Erreichen der Regelarbeitsgrenze sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung (Beitragsgruppe RV ‚3‘), haben jedoch ebenfalls die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und den vollen RV-Beitrag zu leisten (Beitragsgruppe RV ‚1‘). In diesem Fall ist der Verzicht für die Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Der Arbeitgeber muss dies zusammen mit dem Eingang der Verzichtserklärung dokumentieren.
- Personengruppen: Weiterbeschäftigte Altersvollrentner, die RV-pflichtig sind – entweder weil sie die Regelarbeitszeitgrenze noch nicht erreicht haben oder weil sie auf die RV-Freiheit verzichten – sind der Personengruppe ‘120‘ zuzuordnen.
- Der Arbeitgeberanteil AV entfiel (bis 2021).