Steuer-IDs für Minijobber schon erfasst?

Zur Erinnerung: Entgelt-Meldungen an die Minijob-Zentrale müssen zukünftig auch für geringfügig Beschäftigte die Steuer-ID des Arbeitnehmers enthalten.
Der Beginn dieser Regelung wurde zwar auf den 1.1.2022 verschoben, gilt ab dann aber auch für das Jahr 2021!
Beim Erstellen der Jahresmeldungen für 2021 muss die Steuer-ID also bereits im XBA Personalwesen vorliegen.

  • Prüfen Sie in den nächsten Wochen und Monaten, ob für Ihre geringfügig Beschäftigten die Steuer-ID hinterlegt ist: Personaldaten → Mitarbeiter → Stammdaten → Geburtsdaten, Familienangehörige → Feld Identifikationsnummer

Hinweis: Für die ab 1.7.2022 verpflichtende elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) wird auch für gesetzlich versicherte geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse des Mitarbeiters benötigt (zusätzlich zur Knappschaft/Minijob-Zentrale). Diese kann bereits jetzt in den Sozialversicherungsmerkmalen der Mitarbeiter erfasst werden.