Feiertagszuschläge richtig abrechnen

Zuschläge, die an gesetzlichen Feiertagen zusätzlich zum Grundlohn für (tatsächlich geleistete) Arbeit gezahlt werden, können bis zur Höhe von 125% des Grundlohns steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Der Stunden-Grundlohn darf dabei nicht über 50,- Euro liegen.
Die Höhe von 125% gilt etwa für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Für den Ostersonntag kann aber kein steuer- und SV-freier Sonntagszuschlag zusätzlich abgerechnet werden.
Am 1. Mai gilt sogar eine höhere Grenze von 150%.
Als Feiertagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 0 Uhr des Feiertags bis 4 Uhr des Folgetags.

Die Steuerfreiheit ist geregelt im § 3b EStG.

Für die Abrechnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen im XBA Personalwesen steht ein umfangreiches Lohnartmodell zur Verfügung. Dies vereinfacht die Ermittlung der Grundlöhne und die Berechnung der steuer- und sozialversicherungsfreien Bezüge auch bei Kombination von Nachtarbeits- und Sonntags-/Feiertagszuschlägen erheblich. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Infoblatt zum SFN-Lohnartmodell, das Sie über die Hilfefunktion im Abschnitt Infoblätter & Demofilme laden können.