eAU-Verfahren ersetzt keine Krankmeldung beim Arbeitgeber!
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter ggf. darauf hin, dass das eAU-Verfahren zwar in vielen Fällen den “gelben Zettel” ersetzen kann, jedoch keinesfalls eine unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber ersetzt! Diese kann wie bisher telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Sie erfassen diese Krankmeldung im XBA Personalwesen unter Personaldaten > Anfrage elektronische AU-Bescheinigung.
Für privat versicherte Mitarbeiter gilt das eAU-Verfahren nicht!
Ab Januar 2023 müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (“gelbe Zettel”) mehr vorlegen, sofern die Arztpraxis oder das Krankenhaus das elektronische Verfahren unterstützen.
Dies sollte in der Regel der Fall sein. Kann die Arztpraxis aus technischen Gründen keine elektronische Meldung an die Krankenkassen übermitteln, muss sie dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Ersatzbescheinigung in Papierform aushändigen, die dieser an den Arbeitgeber weiterleitet. Der Arbeitnehmer selbst erhält in jedem Fall eine Bescheinigung für sich.
Als Arbeitgeber sollten Sie daher nach Krankmeldungen regelmäßig eAU-Anfragen stellen (nach der Karenzzeit), um ggf. von den Krankenkassen bereitgestellte eAUs zeitnah abzurufen.
Diese Abbildung stammt aus dem detaillierten eAU-Informationsflyer zu diesem Thema, den Sie als PDF auf der Website der BDA herunterladen können: https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/
Das XBA Personalwesen unterstützt das eAU-Verfahren bereits seit 2022. Beim Erfassen einer entsprechenden Fehlzeit (z.B. nach telefonischer Mitteilung des Arbeitnehmers) werden die benötigten zusätzlichen Felder eingeblendet.
Standardmäßig wird am 4. Krankheitstag eine eAU-Anfrage erstellt. Diese Voreinstellung kann für die Betriebsstätte oder auch für einzelne Mitarbeiter in den Sozialversicherungsmerkmalen abweichend festgelegt werden, sodass z.B. bereits für den 1. Krankheitstag eine eAU abgerufen werden kann.