Lohnabrechnung im Januar

Der Jahreswechsel ist eine kritische Phase in der Lohnabrechnung. Besonders im Abrechnungsmonat Januar – nach dem Update auf die neue Programmversion und dem Monatsabschluss Dezember – sind einige Besonderheiten zu beachten. In unserem Infoblatt zum Jahreswechsel finden Sie detaillierte Informationen.

Hier zur Erinnerung noch einmal die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Nach dem Monatsabschluss 12/2019 können Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt werden. Falls Sie noch relevante rückwirkende Änderungen erwarten, können Sie damit noch bis nach dem Monatsabschluss Januar warten.
    Rufen Sie auch die Übermittlungsprotokolle unbedingt ab und erstellen Sie danach eine Datensicherung!
    Drucken Sie die Mitteilungen über die bescheinigten Werte für die Mitarbeiter.
  • Umlagepflichtige Firmen (bis 30 Mitarbeiter): Prüfen Sie anhand der von der Krankenkasse gelieferten Unterlagen, ob die Umlagesätze 1-4 für die U1 korrekt angegeben sind.
  • Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft: Stellen Sie zunächst sicher, dass die Mitgliedsnummer in der BG noch gültig ist bzw. eine ggf. neue Mitgliedsnummer in den Stammdaten angelegt ist. Führen Sie eine Stammdatenabfrage für 2020 durch. Prüfen Sie danach die BG-Angaben zu Gefahrentarifstellen in den Personalstammdaten.
    Aktualisieren Sie die BG-Stammdaten erneut bis zum 15.01.
    Der elektronische Lohnnachweis (eLN) für 2019 muss bis zum 16.02.2020 übermittelt werden.
  • Meldungskorrektur durch die Krankenkassen ablehnen: Bietet eine Krankenkasse Ihnen an, eine (vermeintlich) fehlerhafte Meldung zu ändern, lehnen Sie diese Vorgehensweise ab! Stattdessen stornieren Sie ggf. Meldungen und melden neu.
  • Resturlaubsbewertung: Dieser Druckbericht in den Monatsabrechnungen kann nur im Januar korrekte Werte liefern!
  • GDPdU- und DLS-Archivierung: Nach dem Monatsabschluss Dezember erstellen Sie die entsprechenden Archivdateien.
  • Der Mindestlohn wurde zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro erhöht. Prüfen Sie, ob dies Mitarbeiter von Ihnen betrifft, zum Beispiel geringfügig Beschäftigte, die nun maximal 48 Stunden im Monat regelmäßig beschäftigt werden können. Weitere Rechengrößen für 2020 finden Sie >hier<.

Tipp: Bescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit können Sie ab sofort mit unserer neuen Erweiterung XBA PW-BEA elektronisch abgeben. Dazu gehört unter anderem die Bescheinigung nach §312 SGB III bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für weitere Informationen dazu fragen Sie uns oder Ihren XBA Servicepartner!