Neues zum Jahreswechsel

Mit dem neuen Jahr 2023 kommen wieder einmal eine Reihe von Änderungen auf die Lohnabrechnung und die Finanzbuchhaltung zu. Alle wichtigen Änderungen haben wir im Infoblatt genannt, das unsere Anwender in diesen Tagen zur neuen Version 2.23 erhalten haben. Damit Sie bei der Vielzahl der Änderungen und neuen Verfahren nichts aus den Augen verlieren, hier eine Übersicht in Stichworten:

Umsatzsteuervoranmeldung:
Die UVA für Meldezeiträume ab 1.1.2023 wird voraussichtlich zwei neue Positionen enthalten (Z14, Pos 87 und Z26, Pos 90). Sie sind für den neuen 0%-Steuersatz vorgesehen, der im Zusammenhang mit kleineren Photovoltaikanlagen/Solarmodulen eingeführt wird und für Leistungen gegenüber dem Betreiber der Anlagen gilt. Er ermöglicht im Unterschied zu einer Steuerbefreiung dem leistenden Unternehmen vollen Vorsteuerabzug.
Das neue, amtliche Vordruckmuster wird mit dem BMF-Schreiben in der KW 51 erwartet.

Unternehmensnummer ersetzt Mitgliedsnummer in der UV:
Bisher hat jede Berufsgenossenschaft den Arbeitgebern eigene Mitgliedsnummern zugewiesen. Ab 2023 gilt stattdessen eine BG-übergreifende Unternehmensnummer. Im XBA Personalwesen müssen die neuen Unternehmensnummern für bestehende Betriebsstätten nicht manuell erfasst werden, das sie über die Stammdatenabfrage mit der neuen Programmversion abgerufen und eingetragen werden.

Übergangsbereich (Midijob) erneut erweitert:
Die erst zum 1.10.2022 auf 1.600,- Euro angehobene Obergrenze für den Übergangsbereich wird nun zum 1.1.2023 erneut erhöht. Der Übergangsbereich erstreckt sich dann von 520,01 bis 2.000,- Euro. Hier werden für den Arbeitnehmer reduzierte SV-Beiträge fällig.

Inflationsausgleichsprämie:
Bis zu insgesamt 3.000,- Euro können Arbeitgeber an Ihre Mitarbeiter im Zeitraum 1.10.2022 – 31.12.2024 als steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen leisten. Im XBA Personalwesen ist zur einfachen Abrechnung eine entsprechende Lohnart vorgesehen.

Lohnsteuerbescheinigungen erfordern die Steuer-ID:
Die Möglichkeit, Lohnsteuerbescheinigungen mit der eTIN für Mitarbeiter ohne Steuer-Identifikationsnummer zu übermitteln, entfällt zum 1.1.2023.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend:
Ab Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren bei Krankheit/Arbeitsunfähigkeit für alle Arbeitgeber verpflichtend. Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Krankenhäuser sollten bereits Bescheinigungen („gelbe Zettel“) elektronisch melden. Wenn nicht, dann benötigt der Patient / Arbeitnehmer zusätzliche Ausdrucke für den Arbeitgeber und die Krankenkasse.
→Montagstipp zum Thema eAU

Meldeverfahren für Entgeltersatzleistungen „EEL“:
Für Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Kinderkrankengeld und Mutterschaftsgeld sowie für Vorerkrankungsanfragen gibt es das elektronische Meldeverfahren EEL. Das XBA Personalwesen unterstützt die Meldungen ab dem 1. Quartal 2023 mit der neuen Erweiterung XBA PW EEL.

Hinweis zum Kurzarbeitergeld:
Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde erneut verlängert – er gilt nun bis zum 30.06.2023.

→Eine Übersicht der Steuer- und SV-Rechengrößen für 2023 finden Sie →hier.

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