Schüler im Ferienjob

Ferienzeit ist für viele Schüler auch Job-Zeit und willkommene Gelegenheit, sich mit selbstverdientem Geld Wünsche zu erfüllen. Die Firmen können so ihre Produktivität aufrecht erhalten, auch wenn ein größerer Teil der festen Belegschaft im Urlaub ist.
Also eine Win-Win-Situation. Doch wie sieht es mit der Abrechnung aus?

Schüler allgemeinbildender Schulen können sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Bei Jobs, die auf die Ferienzeit begrenzt sind, handelt es sich in der Regel um kurzfristige Beschäftigungen. Jobbt der Schüler auch außerhalb der Ferienzeit und überschreitet so die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Jahr, dann gelten die Minijob-Regelungen mit der Begrenzung auf (regelmäßige) 450,- Euro im Monat.  Lassen Sie sich in jedem Fall den Schülerstatus bescheinigen. In der Unfallversicherung sind Schüler in jedem Fall versicherungspflichtig über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers.

Kurzfristige Beschäftigungen sind steuerpflichtig. Daher benötigen Sie die Identifikationsnummer (StID) und das Geburtsdatum des Schülers. Über das ELStAM-Verfahren erhalten Sie die Steuermerkmale.

Beachten Sie auch die Vorgaben des Arbeitsrechts! So dürfen Schüler im Alter ab 15 bis 17 zwar bis zu 8 Stunden täglich bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten, allerdings ist dies begrenzt auf max. 20 Vollzeit-Arbeitstage im Jahr.
Für Schüler, die mindestens 18 Jahre alt sind oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der Mindestlohn!