Identifikationsnummer anfragen

Seit 2023 ist die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen erforderlich, die eTIN ist nicht mehr zulässig.

Teilt der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer dem Arbeitgeber aber trotz Aufforderung und ohne Begründung nicht mit, kann dieser sich selbst an das zuständige Finanzamt wenden. Dies gilt auch für die Erst-Zuteilung. Die formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers enthalten. Eine Vollmacht des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.
[Siehe hierzu: BMF-Schreiben vom 23.01.2024]

Bleibt die Identifikationsnummer unbekannt, ist der Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI abzurechnen.