Altersvollrentner in Minijobs

Altersvollrentner in Minijobs

 

Altersvollrentner sind auch in Minijobs grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Ein gesonderter Antrag bzw. eine Mitteilung an den Arbeitgeber über die Befreiung von der RV-Pflicht ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Ein Altersvollrentner kann im Minijob also von Beginn an mit der RV-Beitragsgruppe ‚5 – geringfügig‘ abgerechnet werden.

Eine Alternative kann darin bestehen, den Mitarbeiter (Altersvollrentner) nicht als geringfügig Beschäftigten abzurechnen, sondern stattdessen ein entsprechendes Netto-Gehalt (Netto-Hochrechnung) zu ermitteln, dessen Bruttobetrag oberhalb von 450,- Euro (in der Gleitzone) liegt. Die Gesamtkosten liegen in beiden Varianten (SV-pflichtig / Minijob) auf ähnlicher Höhe. Je nach Höhe des Umlagesatzes der Krankenkasse können die Kosten bei der SV-pflichtigen Abrechnung sogar etwas niedriger ausfallen.

Für den Mitarbeiter (Altersvollrentner) hat die SV-pflichtige Variante den Vorteil, dass er ggf. daneben noch einen („echten“) Minijob ausüben könnte.

Beispielrechnungen:

a) Minijob: Monatslohn 450,- Euro, Arbeitgeberanteile Sozialversicherung 126,68 Euro, Arbeitgeber-Umlage Lohnfortzahlung Bundesknappschaft 3,78 Euro, Gesamtkosten: 580,45 Euro.

b) SV-pflichtige Beschäftigung mit 450,- Euro netto, nach Hochrechnung: Monatslohn 476,41 Euro, Arbeitgeberanteile Sozialversicherung 90,96 Euro, Arbeitgeber-Umlage Lohnfortzahlung 13,04 Euro, Gesamtkosten 580,41 Euro.