Abrufarbeit überschreitet Minijobgrenze

Für Beschäftigungen ohne vertraglich geregelten Arbeitsumfang – sogenannte Abrufarbeit – werden seit dem 1.1.2019 als „gesetzliche Vermutung“ 20 Wochenstunden (statt bisher 10) angesetzt!
Beim aktuellen Mindestlohn von 9,19 Euro und 4,33 Wochen pro Monat ergibt sich ein monatliches Entgelt von 795,85 Euro. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450,- Euro deutlich überschritten. (2018: 10 Stunden x 4,33 x 8,84 Euro = 382,77 Euro)
Damit sind diese Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig!

Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter auf Abruf geringfügig beschäftigen, dann sollten Sie diese Verträge dringend prüfen und ggf. umgehend anpassen!

Hinweis: Mit dem Mindestlohn von 9,19 Euro sind seit 1.1.2019 monatlich nur noch maximal 48,9 Stunden möglich, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.