Mindestlohn und Minijob

Aktuell: Seit 1.1.2019 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro!


Seit 1.1.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn. Es gibt zwar einige Ausnahmen und Übergangsregelungen – etwa bei bestehenden Tarifverträgen, für Minderjährige, für Zeitungsausträger, bei Praktika bis drei Monaten oder für Auszubildende – doch in den meisten Fällen wird der Mindestlohn gelten. Für die Kontrolle ist übrigens die Bundeszollverwaltung zuständig; bei Verstößen drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro.

In jedem Fall ist es wichtig, dass Sie zukünftig bei allen Beschäftigten die geleisteten Arbeitsstunden (Stundenerfassung, Arbeitszeitmodelle) korrekt erfassen und prüfen. Eine geringfügige Beschäftigung kann derzeit bei einem Mindestlohn von 9,19 Euro beispielsweise monatlich maximal 48,9 Arbeitsstunden umfassen.

Der Mindestlohn betrifft damit also auch bestehende und zukünftige Minijobs.

Was ist für Sie als Arbeitgeber zu beachten, wenn Sie zurzeit geringfügig Beschäftigte mit einem Stundenlohn dem aktuellen Mindestlohn beschäftigen?

  • Wenn keine der Ausnahmeregelungen greift, muss der Stundenlohn erhöht werden. Beachten Sie, dass Einmalzahlungen dabei nur in engen Grenzen auf den Mindestlohn angerechnet werden können. So kann etwa ein im Juli gezahltes Urlaubsgeld nicht auf die übrigen elf Monate angerechnet werden. Informieren Sie sich im Einzelfall rechtzeitig über die geltenden Bestimmungen!
  • Wenn Sie noch Mitarbeiter mit einem geringeren Stundenlohn beschäftigen, prüfen Sie, ob in diesen Fällen mit einem Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bei gleichbleibender Stundenzahl die Entgeltgrenze für Minijobs von 450,- Euro bzw. 5400,- Euro jährlich inklusive Einmalzahlungen überschritten würde.

Würde die Entgeltgrenze zukünftig überschritten, gibt es für Sie und den betroffenen Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten:

  1. Sie vereinbaren eine reduzierte Stundenzahl oder
  2. Sie vereinbaren schriftlich einen Verzicht auf Einmalzahlungen oder
  3. Sie stellen auf eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung um. Das Entgelt könnte dann in der Gleitzone zwischen 450,- und 850,- Euro (ab 01.07.2019: 1.300,- Euro) liegen (“Midi-Job”) – hier zahlt der Arbeitnehmer reduzierte SV-Beiträge.

Hinweis zu kurzfristigen Beschäftigungen

Im Hinblick auf die Einführung des Mindestlohns für Saisonarbeiter wurden die Voraussetzungen für kurzfristige Beschäftigungen herabgesetzt: Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung kann nun maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage lang ausgeübt werden, sofern sie im Voraus begrenzt ist. (Früher galten zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage als Höchstgrenze.) Die steuerliche Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung bleibt jedoch bei 18 zusammenhängenden Arbeitstagen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten. Stand 20.03.2019.