Ab Dezember 2024 teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem wirtschaftlich Tätigen eine dauerhaft geltende Wirtschafts-Identifikationsnummer zu. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Die stufenweise Vergabe wird voraussichtlich nicht vor 2026 abgeschlossen sein.
Die W-IdNr. entspricht einer ggf. vorhandenen USt-IDNr. mit einem zusätzlichen Unterscheidungsmerkmal -00001 für die erste bzw. -00002 etc. für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten oder Betriebsstätten.
Beispiel: DE123456789-00001 (DE123456789 wäre die entsprechende USt-IdNr.).
Die W-IdNr. ersetzt weder die persönliche Steuer-IdNr. noch die USt-IdNr.! Die USt-IdNr. bleibt für innergemeinschaftliche Umsätze erforderlich. Ist noch keine USt-IdNr. vorhanden, muss diese bei Bedarf beim BZSt gesondert beantragt werden, auch wenn die W-IdNr. bereits vorliegt.
Voraussichtlich noch bis 2026 bleibt die Angabe der Wirtschaft-Identifikationsnummer in steuerlichen Erklärungen optional.