Nach Ablauf des Übergangszeitraums, ab 01.01.2021, gilt das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) grundsätzlich als Drittland im Sinne des UStG.
Für Nordirland wurde allerdings im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart. Hier gelten einige Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr weiterhin.
⇒Die Bestimmungen sind im einzelnen in einem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 genannt.
Demnach ist bei der Umsatzbesteuerung zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Nordirland wird weiterhin als “zum Gemeinschaftsgebiet gehörig” behandelt.
Eine Prüfung der Umsatzsteuer-IDs mit dem Präfix ‘GB’ ist ab 01.01.2021 mehr möglich. Für nordirische Umsatzsteuer-IDs wird das Präfix ‘XI’ verwendet. Diese IDs sollen ab 01.01.2021 geprüft werden können.