XBA Rechnungswesen
Vorteile der Steuerzuordnung
Die Anwender des XBA Rechnungswesens haben es besser:
Das XBA Rechnungswesen bietet die Möglichkeit, die Zuordnung zu den UVA-Positionen über die Steuer-
schlüssel vorzunehmen. Das macht sich gerade im Fall einer Umsatzsteuererhöhung bezahlt, weil der Umstel-
lungsaufwand so erheblich reduziert ist. So müssen beispielsweise keine neuen Aufwands- und Ertrags-
konten eingerichtet werden.
Ab 1. Januar 2007 steigt der Umsatzsteuersatz - der Fiskus braucht Geld. Ob die Rechnung des Gesetzgebers aufgeht, wird sich erweisen. Ihre Rechnung - als Unternehmer - muss in jedem Fall aufgehen.
Diese Steuererhöhung betrifft alle Verbraucher und darüber hinaus Sie als Unternehmer bzw. Finanzbuchhalter noch zweifach: Sie müssen neu kalkulieren und Ihre Buchhaltung auf den neuen Steuersatz umstellen.
Was Ihre Buchführung betrifft, unterstützt Sie das XBA Rechnungswesen nach Kräften (siehe unten). Mit der Version für das Jahr 2007 werden zum Beispiel die neuen Steuersätze, die UVA und die UVA-Zuordnungen automatisch eingerichtet. Falls Sie die neuen Steuersätze und Konten bereits vorher benötigen, können Sie diese selbstverständlich auch jetzt schon einrichten.
Noch nicht oder nicht mehr benötigte Datensätze lassen sich (vorübergehend) deaktivieren, um Fehlbuchungen zu vermeiden und die Buchungserfassung zu vereinfachen.
Das Wichtigste im Überblick
Angaben ohne Gewähr. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen an das Finanzamt oder an Ihren Steuerberater.
19% schon in 2006?

Obwohl der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19% erst ab dem 1.1.2007 in Kraft tritt, wirft die Erhöhung doch ihre Schatten voraus.
Weil der Zeitpunkt der Ausführung entscheidet, können Buchungen sowie Umsatz- und Vorsteuer-
meldungen mit einem Steuersatz von 19% bereits in 2006 auftreten! Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Vorauszahlung im Jahr 2006 erfolgt, die Leistung oder Lieferung aber erst im Jahr 2007.
Was gilt als Zeitpunkt der Ausführung?
Von der Art des Umsatzes hängt ab, was als Zeitpunkt der Ausführung gilt.
Bei Dienstleistungen ist dies beispielsweise in der Regel das Leistungsende.
Bei Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Erwerben entscheidet der Zeitpunkt der „Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber“. Ein Beispiel: Ein Kunde schließt einen Kaufvertrag für einen PKW im November 2006 ab und leistet sofort eine Teilzahlung. Der PKW wird aber erst am 03.01.2007 vom Händler übergeben. Hier gilt für den gesamten Kaufbetrag der neue Umsatzsteuersatz von 19%!
Bei einer Teilleistung oder Teillieferung kann der alte Umsatzsteuersatz von 16% nur dann berechnet werden, wenn diese vor dem 01.01.2007 erfolgt (Auslieferung, Vollendung oder Abnahme) und separat abgerechnet wird.
Dies sind nur Beispiele, die aber zeigen, dass hier für die meisten Unternehmen viele Detailfragen zu klären sind.
Vertragssachen, Stichtag 01.09.2006
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat also in der Regel keinen Einfluss darauf, in welcher Höhe die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen ist. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann aber von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, ob die höhere Umsatzsteuer auf den Kunden oder Leistungsempfänger abgewälzt werden kann.
Ist der Preis im Vertrag mit der Steuerklausel "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" vereinbart, dürfte es bei der Abwälzung keine Probleme geben.
Für so genannte Altverträge, die vor dem 01.09.2006 geschlossen wurden, gibt es eine Sonderregelung (§ 29 UStG). In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne diese Steuerklausel die höhere Umsatzsteuer abgewälzt werden. Bei Verträgen ab dem 01.09.2006, in denen ein Festpreis oder eine Mehrwertsteuer in Höhe von 16% vereinbart ist, kann die Mehrbelastung dagegen in der Regel nicht abgewälzt werden, falls die Leistung erst nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird.
Unterstützung durch das XBA Rechnungswesen
Voraussichtlich im November 2006 erhalten die Anwender des XBA Rechnungswesens die neue Programmversion für 2007. Im Rahmen der Aktualisierung werden dann folgende Aufgaben vom XBA Rechnungswesen automatisch durchgeführt:
Fazit
Machen Sie das Beste aus der Umsatzsteuererhöhung, klären Sie frühzeitig alle Sie betreffenden Einzelheiten.
Wenden Sie sich mit Ihren Fragen rechtzeitig an Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt oder das zuständige Finanzamt.
Und planen Sie schon jetzt, wann und wie Sie Ihre Buchhaltung darauf einrichten.
Anwender des XBA Rechnungswesens haben hierzu bereits ein ausführliches Infoblatt erhalten.
(04.10.2006)