Hersteller und Anwender von Lohn- und Gehaltssoftware sind einiges gewohnt, was Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel betrifft. Diesmal, zum Januar 2006, kommt es besonders "dick" - die Sozialversicherungsbeiträge werden jetzt immer am drittletzten Bankarbeitstag des aktuellen(!) Monats fällig. Und dies gegebenenfalls sogar in "voraussichtlicher" Höhe, wie etwa bei Zeitlöhnern oder Aushilfen, die in der Regel zu dem Zeitpunkt noch gar nicht endgültig abgerechnet werden (können).
Die Aufgabe: vorgezogene SV-Fälligkeit
Die neue Regelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Programmabläufe und Datenstrukturen in der Lohnabrechnung.
Für Sie als Anwender im Lohnbüro werden sich die gewohnten Abläufe in den meisten Fällen ebenfalls ändern. Deshalb gilt es, diese Änderung für Sie möglichst komfortabel und transparent zu gestalten.
Die Lösung: XBA Personalwesen
Nun die gute Nachricht: Beim XBA Personalwesen ist bereits seit einigen Monaten alles "in trockenen Tüchern". Wir sind überzeugt, dass wir eine gute Lösung gefunden haben, und auch ein bisschen stolz, dass uns dies so frühzeitig gelungen ist. Unsere XBA Partner und Anwender konnten sich gut vorbereiten. Und sie werden sich kaum umstellen müssen, denn die gewohnte Transparenz und Flexibilität bleibt gewahrt.
Der Aufwand für unsere Anwender ist relativ gering. Die nötigen, einmaligen Vorbereitungen können frühzeitig und in aller Ruhe durchgeführt werden. Der monatliche Abrechnungsablauf ist ab Januar 2006 in jedem Fall nur geringfügig verändert und wird schnell zur Routine werden.
Mit dem veränderten Abrechnungsablauf 2006 können Sie sich auch mit Hilfe eines Demo-Films vorbereiten, der die Abrechnung der Beispieldaten im Februar 2006 zeigt.
Die Vorbereitung und die Abrechnung ab Januar 2006 sind außerdem ausführlich in einem Infoblatt beschrieben, das unsere Anwender von ihrem XBA Servicepartner erhalten haben.
Hintergrund: die neue Regelung
Bisher waren die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 25. des aktuellen Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. gezahlt wird, bei späterer Abrechnung erst zum 15. des folgenden Monats.
Ganz anders sieht es die gesetzliche Regelung ab Januar 2006 vor:
SV-Beiträge müssen generell bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Abrechnungsmonats gezahlt werden. Ist zu dem Zeitpunkt noch keine Abrechnung erfolgt, werden die Beiträge in "voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld" fällig. Eventuelle Restbeträge werden mit den Beitragszahlungen des folgenden Monats berechnet und gezahlt.
Besonders gravierend ist diese Änderung in den Fällen, wo die endgültige Entgeltabrechnung erst nach dem Monatsende erfolgen kann, etwa weil variable Bezüge wie Zeitlöhne oder Zuschläge abgerechnet werden.
Für die meisten Arbeitgeber werden damit im Januar 2006 zwei SV-Beitragszahlungen fällig (Beiträge Dezember 2005 zum 16.01.2006 und Januar 2006 zum 27.01.2006). Eine Übergangsregelung erlaubt deshalb die Verteilung der Beiträge für Januar 2006 zu gleichen Teilen auf die sechs Folgemonate.
Diese gesetzliche Neuregelung ändert nicht nur die gewohnten Abläufe bei der Abrechnung von Lohn und Gehalt, sondern auch die Verarbeitung durch die Abrechnungssoftware. Dies betrifft alle Arbeitgeber ebenso wie alle Hersteller von Software zur Lohn- und Gehaltsabrechnung.
(13.01.06)