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Weniger Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber und bessere Nachvollziehbarkeit für die Arbeitnehmer, so lauten die Ziele der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBeschV).
Die Gewerbeordnung verweist in § 108 auf das Bundesministerium für Soziales und Arbeit (BMAS), das in einer entsprechenden Verordnung "das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung" zu regeln habe. Dieser Aufforderung ist das BMAS nachgekommen und hat einen Entwurf für die EBeschV vorgelegt, die voraussichtlich zum 1. Juli 2008 in Kraft treten wird.
Bereits seit Version 2.5 für 2008 gibt das XBA Personalwesen einige zusätzliche Werte auf der Verdienstabrechnung aus. Falls sich aus der zukünftig geltenden Fassung der EbV weitere Änderungen ergeben, werden diese kurzfristig berücksichtigt. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
In der aktuellen Verdienstabrechnung finden sich nun bis zu drei unterschiedliche Nettoverdienste: Der Nettoverdienst aus dem Barlohn, der gesetzliche Nettoverdienst, in dem auch Sachbezüge berücksichtigt sind sowie ggf. der Nettoverdienst nach §23c für den laufenden Monat. Darüber hinaus wird ein Hinweis auf die Anforderungen des §108 Abs. 3 Satz 1 GewO ausgegeben.
Beitragsgruppe PV: + bei Zuschlag für Kinderlose
Eine weitere, kleine Änderung im Kopfteil der Abrechnung: Hinter der Beitragsgruppe PV gibt nun ein "+" an, wenn in der Pflegeversicherung der Zuschlag für Kinderlose gezahlt wird.
Druck nur bei zahlungswirksamen Änderungen möglich
§ 2 der EBeschV schränkt die Verpflichtung zur Austellung einer Entgeltbescheinigung für den Mitarbeiter ein. Diese "[...] entfällt, wenn sich gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum mit Ausnahme [...] keine Änderungen ergeben". Wenn Sie davon Gebrauch machen wollen, haben Sie als Anwender des XBA Personalwesens die Möglichkeit, nur die Verdienstabrechnungen mit zahlungswirksamen Änderungen gegenüber dem Vormonat zu drucken.
(03.04.2008)