XBA Personalwesen

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Arbeitgeberleistungen bei Bezug von Krankengeld

Im Rahmen des so genannten "Verwaltungsvereinfachungsgesetzes" ist der § 23c SBG IV mit Wirkung vom 30.03.2005 in Kraft getreten. Darin wird die Beitragspflicht für Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen geregelt.

Danach gelten Arbeitgeberleistungen für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld oder für eine Elternzeit nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Dies gilt für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung.

Bei den Arbeitgeberleistungen kann es sich zum Beispiel um Arbeitgeberzuschüsse zum Kranken- oder Mutterschaftsgeld, um Sachbezüge wie Wohnung oder private Nutzung von Firmenwagen, VWL oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge handeln.

Liegen nach dieser Regelung beitragspflichtige Einnahmen vor, etwa aufgrund eines hohen Sachbezugs, hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die Höhe der SV-pflichtigen Bezüge sowie auf die Anzahl der SV-Tage und damit ggf. auf die Berechnung der Beiträge für Einmalbezüge.

Eine korrekte Abrechnung in diesen Fällen setzt voraus, dass Sie als Arbeitgeber die Höhe der Sozialleistung kennen.

Nähere Ausführungsbestimmungen hierzu wurden von den Krankenversicherungsträgern im November 2005 vereinbart (siehe PDF im Web-Link rechts).

Kompliziert? Nicht mit dem XBA Personalwesen

Das XBA Personalwesen in der aktuellen Version erleichtert die Abrechnung dieser Fälle erheblich. Das Programm ermittelt den SV-Freibetrag, ordnet übersteigende Beträge dem SV-Brutto zu und ermittelt die Anzahl der SV-Tage.

Als Anwender des XBA Personalwesens geben Sie einfach die Höhe der Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld oder Krankentagegeld) in den Personalstammdaten (Sozialversicherung) des Mitarbeiters an. Diesen Wert teilt Ihnen die Krankenkasse des Mitarbeiters mit.

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